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Vertragsbedingungen Musikschule
1.  Aufnahme
  Die Aufnahme zum Unterricht auch während des laufenden Kalenderjahres erfolgt mit Unterschrift des Aufnahmeformulars durch den Schüler (bei Volljährigkeit ) bzw. durch einen Erziehungsberechtigten  (bei Minderjährigen ) sowie der Bestätigung durch die Musikschule.

2. Laufzeit:
  Der Unterrichtsvertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr ab Beginn des Unterrichts. Wird er nicht innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist durch einen Vertragspartner gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.

3. Kündigung
  Der Vertrag kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Wochen zum Vertragsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Probezeit
  Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten ab Beginn des Unterrichts. Innerhalb dieser Probezeit gilt eine Kündigungsfrist für beide Vertragspartner von 4 Wochen auf das Ende derselben. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Unterricht
  Der Unterricht findet in der Regel einmal wöchentlich laut Stundenplan statt. Dieser Stundenplan wird mit den Lehrkräften abgestimmt.

6. Gebühren
  Die Unterrichtsgebühren werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Musikschule erhoben mit der Maßgabe, daß 36 Unterrichtseinheiten während des Vertragsjahres erteilt werden. In den Unterrichtsgebühren sind die erforderlichen Lehrmittel nicht enthalten.
  Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf ein Vertragsjahr und sind in 12 monatlichen Teilbeträgen jeweils im Voraus zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Bezahlung kann dieser Vertrag seitens der Musikschule fristlos gekündigt werden.

7. Bezahlung
  Die Bezahlung der fälligen Unterrichtsgebühren erfolgt i.d. Regel im Lastschriftverfahren zum Anfang des laufenden Monats vom Konto des Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten. Eine unterschriebene Einzugsermächtigung ist dem Aufnahmeformular beizufügen.

8. Ferien
  Während der Ferien und an gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Es gilt die Ferienordnung für allgemeinbildende Schulen des Landes Baden Württemberg sowie die örtliche Regelung für bewegliche Ferientage.

9. Unterrichtsausfall
  Es besteht keine Nachholpflicht für vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden. Die durch Erkrankung eines Lehrers ausgefallenen Unterrichtseinheiten werden im Rahmen des Vertrags nachgeholt.

10.  Außerordentliche Kündigung
  Ein vorzeitiges Ausscheiden des Schülers aus dem Vertrag kann nur in begründeten Fällen wie z.B. Wegzug, längere Krankheit o.ä. auf schriftlichen Antrag genehmigt werden.



Stand vom  8. April 2007
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